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Art. 93 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Studentenwerke

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 93 BayHSchG – Geschäftsführung

(1) 1Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrats (Art. 92 Abs. 2 Nr. 3) bestellt und entlässt der oder die Vorsitzende des Verwaltungsrats den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. 2Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens mit dem Staatsministerium.

(2) 1Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin führt die Geschäfte des Studentenwerks, soweit nicht die Zuständigkeit der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrats begründet ist. 2Er oder sie vertritt das Studentenwerk.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).