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Art. 92 VvB
Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin

ABSCHNITT VIII – Das Finanzwesen

Titel: Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: VvB,BE
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 92 VvB – Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Eigenbetriebe

Organisation, Verwaltung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der nichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Unternehmen Berlins (Eigenbetriebe) werden durch Gesetz geregelt. Das Rechnungswesen ist so einzurichten, dass ein klarer Einblick in die laufende Betriebsführung und die Ergebnisse möglich ist.