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Art. 92 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 92 EGStGB – Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke

Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift des Abschnitts VII erhält folgende Fassung:

    "Bußgeldbestimmungen".

  2. 2.

    § 13 wird aufgehoben.

  3. 3.

    In § 15 Satz 2 werden die Worte "die §§ 13 und 14" durch die Angabe "§ 14" ersetzt sowie die Worte "oder Geheimhaltungspflicht" gestrichen.