Art. 91d GG, Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungen von Bund und Ländern
Bund und Länder können zur Feststellung und Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse veröffentlichen.
Zu Artikel 91d: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2248).
