Art. 91b GG, Zusammenwirken bei Förderung von Wissenschaft und Forschung und zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens
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1Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:
- 1.Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;
- 2.Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;
- 3.Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten.
2Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen der Zustimmung aller Länder.
(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.
(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Abschnitt VIIIa sowie Art. 91a u. 91b: Eingef. durch Art. I Nr. 1 G 12.05.1969 I 359; gem. Art. II in Kraft m.W. v. 01.01.1970
Zu Artikel 91b: Neugefasst durch G vom 28. 8. 2006 (BGBl I S. 2034).
Zitierungen dieses Dokuments
Gesetze
- Anlage 1 EUZBLG
- Art. 91a GG, Mitwirkung des Bundes. Beteiligung an Kosten
- Art. 115k GG, Rang/Geltungsdauer von Gesetzen
- § 52 GO LT, Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen
- § 53 GO LT 2005, Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung und dem Haushaltsgesetz
- Anhang GOLT, Vereinbarung zwischen Landtag und Landesregierung gemäß Artikel 89b der Landesverfassung über die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung vom 4. Februar 2010
- § 3 HZulG LSA, Festsetzung von Zulassungszahlen
- § 10 LHO, Unterrichtung des Landtages
- § 10 LHO, Unterrichtung der Bürgerschaft
- § 10 LHO, Unterrichtung des Landtages
- § 10 LHO, Unterrichtung des Landtags
- § 10 LHO, Unterrichtung des Landtags
- § 10 LHO, Unterrichtung des Landtages
- § 57 NHG, Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
- § 9 NHZG, Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
- § 2 ThürNRSchutzG, Anwendungsbereich
