Art. 91 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung
Art. 91 Verf – (Vertretungsbefugnis, Verträge)
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen. Sie oder er kann diese Befugnis auf ein anderes Mitglied der Landesregierung oder auf nachgeordnete Stellen übertragen.
(2) Staatsverträge, insbesondere Verträge, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen oder Aufwendungen erfordern, für die Haushaltsmittel nicht vorgesehen sind, bedürfen der Zustimmung des Landtages.