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Art. 90 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag

Titel: Verfassung für Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: Verf,RP
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 90 Verf

Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Landesregierung überweisen und von ihr Auskunft über eingegangene Anträge und Beschwerden verlangen.