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Art. 8c BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 8c BayRiG – Altersdienstermäßigung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Einem Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersdienstermäßigung mit 60 v.H. des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes, höchstens jedoch mit 60 v.H. des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes zu gewähren, wenn

  1. 1.

    das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zulässt,

  2. 2.

    der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersdienstermäßigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und

  3. 3.

    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten. Bei schwerbehinderten Richtern im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.

(2) Alterdienstermäßigung im Umfang von 60 v.H. des regelmäßigen Dienstes kann in der Weise gewährt werden, dass

  1. 1.

    während des gesamten Bewilligungszeitraums der Dienst durchgehend in diesem Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell)

    oder

  2. 2.

    der vollen dienstlichen Inanspruchnahme während der Ansparphase von 60 v.H. des Bewilligungszeitraums eine vollständige Freistellung vom Dienst während der restlichen Dauer des Bewilligungszeitraums folgt (Blockmodell).

(3) Einem Antrag auf Altersdienstermäßigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes darf nur entsprochen werden, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter in der Ansparphase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet (modifiziertes Blockmodell).

(4) Art. 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Treten während des Bewilligungszeitraums einer im Blockmodell oder im modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte Altersdienstermäßigung abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen:

  1. 1.
    bei Beendigung des Dienstverhältnisses,
  2. 2.
    beim Dienstherrnwechsel,
  3. 3.
    bei Gewährung von Urlaub nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. 4.
    in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Altersdienstermäßigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus des Richters entsprechend des in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfangs festgesetzt.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Leiter von Gerichten, die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.

(6) Für Richter, deren Altersdienstermäßigung vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat, gelten Abs. 1 bis 6 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Richtern, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der im Blockmodell oder modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung nach Art. 8c befinden, gelten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8c Abs. 3 Satz 2 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.