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Art. 8a BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 8a BayRiG – Ermäßigung des Dienstes auf Antrag (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Auf Antrag ist einem Richter der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu ermäßigen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. 1.
    das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zulässt,
  2. 2.
    zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. 3.
    der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei der Beendigung der Ermäßigung des Dienstes auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
  4. 4.
    der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 81 ff. des Bayerischen Beamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs oder die Beendigung der Ermäßigung des Dienstes während des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(4) Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist auf Antrag des Richters die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes nach Absatz 1 in der Weise zu bewilligen, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge auf die Phase einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst folgen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf zwei Jahre nicht unterschreiten und zehn Jahre nicht überschreiten.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 4 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

  1. 1.
    bei Beendigung des Dienstverhältnisses,
  2. 2.
    beim Dienstherrnwechsel,
  3. 3.
    bei Gewährung von Urlaub nach Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. 4.
    in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Ermäßigung des Dienstes nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der dem tatsächlich geleisteten Dienst entspricht.

(6) Wird langfristig Urlaub nach einer anderen Vorschrift als Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. In diesem Fall ist auf Antrag des Richters die Bewilligung der Ermäßigung des Dienstes zu widerrufen.