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Art. 8 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

2. Hauptteil: – Grundrechte und Staatsziele → 2. Abschnitt: – Freiheit, Gleichheit und Würde

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 8 Verf – (Recht auf Leben)

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Unversehrtheit und Achtung seiner Würde im Sterben. In die Rechte auf Leben und Unversehrtheit darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(2) Für den Schutz des ungeborenen Lebens ist insbesondere durch umfassende Aufklärung, kostenlose Beratung und soziale Hilfe zu sorgen.

(3) Kein Mensch darf grausamer, unmenschlicher, erniedrigender Behandlung oder Strafe und ohne freiwillige und ausdrückliche Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.