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Art. 8 LKrO
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben des Landkreises → 3. Abschnitt – Kreisgebiet

Titel: Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2020-3-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 8 LKrO – Änderungen und Zuständigkeit

(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihrem Bestand oder Gebiet geändert werden. 2Änderungen im Gebiet müssen insbesondere auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Landkreise Rücksicht nehmen. 3Art. 5 Abs. 3 und Art. 5a Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) bleiben unberührt.

(2) Änderungen im Bestand von Landkreisen werden mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgenommen.

(3) 1Änderungen im Gebiet von Landkreisen werden mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung der Staatsregierung vorgenommen, wenn mindestens eine ganze Gemeinde oder ein ganzes gemeindefreies Gebiet umgegliedert wird. 2Sonstige Gebietsänderungen werden durch Rechtsverordnung der Regierung, wenn sie mit einer Änderung im Gebiet von Bezirken verbunden sind, durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vorgenommen.

(4) Im Verfahren nach Absatz 2 oder 3 können Änderungen nach Art. 11 GO, die mit Änderungen im Bestand oder Gebiet von Landkreisen rechtlich oder sachlich zusammenhängen, mit erledigt werden, soweit die Änderungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO durch Rechtsverordnung vorgenommen werden können.

(5) 1Vor der Änderung sind die beteiligten Landkreise sowie die Gemeinden und die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke im Änderungsgebiet zu hören. 2Den Kreisbürgerinnen und Kreisbürgern, deren Kreiszugehörigkeit wechselt, soll Gelegenheit gegeben werden, zu der Änderung in geheimer Abstimmung Stellung zu nehmen.