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Art. 8 IntUVfRNOG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IntUVfRNOG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 8 IntUVfRNOG – Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:

      1. "13.

        nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;".

    2. b)

      Die bisherigen Nummern 13 bis 17 werden die Nummern 14 bis 18.

  2. 2.

    In § 22 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13" durch die Wörter "§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14" ersetzt.

  3. 3.

    In Nummer 2119 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden dem Gebührentatbestand die Wörter "oder nach § 31 AUG" angefügt.