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Art. 8 DRG
Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz - DRG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: DRG
Gliederungs-Nr.: 203
Normtyp: Gesetz

Art. 8 DRG – Änderung des Landesreisekostengesetzes

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Landesreisekostengesetz in der Fassung vom 20. Mai 1996 (GBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GBl. S. 432), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 4 werden die Worte » , Vorschlag oder Veranlassung« gestrichen.

  2. 2.

    In § 22 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe »§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes« durch die Angabe »§ 20 des Beamtenstatusgesetzes« ersetzt.

  3. 3.

    In 23 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte »Polizeibeamten im Sinne des § 138 LBG« durch die Worte »Beamten des Polizeivollzugsdienstes« ersetzt.