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Art. 8 BayWaldG
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Schutz des Waldes → Abschnitt I – Sicherung der Waldfunktionen

Titel: Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayWaldG
Gliederungs-Nr.: 7902-1-L
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayWaldG – Waldverzeichnis, Waldinventur

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    ein Verzeichnis sämtlicher Wälder (Waldverzeichnis) aufzustellen,
  2. 2.
    Waldinventuren durchzuführen. Sie dienen der Erfassung und Beobachtung des Waldzustands. Die Waldinventuren dürfen sich nicht auf Einzelbetriebe beziehen.

(2) 1Das Waldverzeichnis ist den tatsächlichen Veränderungen anzupassen. 2Die Waldinventuren sind bei Bedarf zu wiederholen.

(3) 1Die Staatsregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über Aufstellung, Inhalt und Führung des Waldverzeichnisses sowie über die Einsichtnahme in dieses Verzeichnis. 2Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung von Waldinventuren einschließlich der hierzu erforderlichen Befugnisse sowie der Auskunftspflicht der Waldbesitzer zu regeln.