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Art. 8 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayMG – Werbung, Teleshopping

(1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 6 und §§ 8, 9 MStV und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die §§ 70 und 71 MStV gelten entsprechend.

(2) Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung finden. Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung von Satz 1 bei Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3, regelt die Landeszentrale durch Satzung.