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Art. 8 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Verwaltung

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayLaBG – Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

(2) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

  1. 1.

    zehn Vertretern der Anteilseigner, wobei

    1. a)

      mindestens die Hälfte dieser Vertreter externe Mitglieder sowie

    2. b)

      mindestens drei dieser Vertreter solche des Freistaates Bayern (staatliche Vertreter)

    sind, und

  2. 2.

    einem Vertreter der Personalvertretung der Bayerischen Landesbank.

Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Generalversammlung bestellt. Der Beschäftigtenvertreter nach Satz 2 Nr. 2 wird durch die Personalvertretung der Bank entsandt.

(3) Der Aufsichtsrat wählt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Generalversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder bleiben unberührt.

(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats handeln eigenverantwortlich und sind Weisungen nicht unterworfen.

(7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben, Geschäftsgang und sonstige Rechtsverhältnisse des Aufsichtsrats regelt die Satzung. Eine satzungsmäßige Beschränkung des Haftungsmaßstabs für Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig.