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Art. 8 BayDG
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDG
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayDG – Geldbuße

(1) 1Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. 2Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 EUR, bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen bis zu einem Monatsbetrag der Entschädigung auferlegt werden.

(2) 1Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. 2Art. 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.