Art. 8 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt II – Staatliche Archive
Art. 8 BayArchivG – Auftragsarchivierung
(1) Das zuständige staatliche Archiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des zuständigen staatlichen Archivs beschränkt sich auf die in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.