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Art.  8 BayArchivG
Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Staatliche Archive

Titel: Bayerisches Archivgesetz (BayArchivG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayArchivG
Gliederungs-Nr.: 2241-1-WFK
Normtyp: Gesetz

Art.  8 BayArchivG – Auftragsarchivierung

(1) Das zuständige staatliche Archiv kann auch Unterlagen übernehmen, deren besondere Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für die Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort. Die Verantwortung des zuständigen staatlichen Archivs beschränkt sich auf die in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Maßnahmen.

(2) Für die Anbietung, die Entscheidung über die Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen gelten Art. 6 und 7 entsprechend.