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Art. 8 BayAbfG
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Träger der Abfallentsorgung

Titel: Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbfG
Gliederungs-Nr.: 2129-2-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BayAbfG – Zusammenschlüsse

(1) Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, auch mit sonst nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz oder diesem Gesetz zur Abfallentsorgung Verpflichteten, nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit zusammenwirken, insbesondere sich zu Zweckverbänden zusammenschließen. Entsorgungspflichtige Körperschaften können auch zu Zweckverbänden zusammengeschlossen werden, sofern dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist, insbesondere wenn dadurch

  1. 1.
    die Erfüllung der Entsorgungspflicht durch die Verpflichteten erst möglich wird,
  2. 2.
    die Entsorgung insgesamt wesentlich wirtschaftlicher gestaltet werden kann.

(2) Entsorgungspflichtige Körperschaften können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen auch an Gesellschaften des privaten Rechts beteiligen. Art. 92 der Gemeindeordnung, Art. 80 der Landkreisordnung und Art. 40 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit bleiben unberührt.