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Art. 8 BauKaG
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gesellschaften

Titel: Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BauKaG
Gliederungs-Nr.: 2133-1-B
Normtyp: Gesetz

Art. 8 BauKaG – Kapitalgesellschaften, Gesellschaftsverzeichnisse

(1) 1Die Berufsbezeichnungen nach Art. 1 dürfen im Namen einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Gesellschaft

  1. 1.

    im Fall des Art. 1 Abs. 1 oder Abs. 3 in das von der Architektenkammer geführte Gesellschaftsverzeichnis,

  2. 2.

    im Fall des Art. 1 Abs. 2 in das von der Ingenieurekammer-Bau geführte Gesellschaftsverzeichnis

eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft hierzu berechtigt ist. 2Art. 1 Abs. 4 gilt jeweils entsprechend. 3Der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis steht die Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurekammer gleich, wenn die Gesellschaft in Bayern weder Sitz noch Niederlassung hat.

(2) Aus dem Gesellschaftsverzeichnis müssen Firma, Sitz der Gesellschaft, Geschäftsgegenstand, Geschäftsführer und die Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Architektenliste, in die Stadtplanerliste oder die Liste Beratender Ingenieure maßgeblichen Angaben ersichtlich sein.

(3) 1Eine Gesellschaft ist auf Antrag in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie

  1. 1.

    ihren Sitz oder ihre Niederlassung in Bayern hat,

  2. 2.

    das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und

  3. 3.

    in dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung regelt, dass

    1. a)

      Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 in der Fachrichtung der beteiligten Gesellschafter ist,

    2. b)

      mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile in Händen von Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau ist; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals oder der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,

    3. c)

      die Gesellschaft verantwortlich von Mitgliedern der Architektenkammer oder von Pflichtmitgliedern der Ingenieurekammer-Bau geführt wird,

    4. d)

      Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden dürfen,

    5. e)

      bei einer Aktiengesellschaft und einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf den Namen lauten,

    6. f)

      die Übertragung von Gesellschafts- und Kapitalanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist und

    7. g)

      die für die Berufsangehörigen nach diesem Gesetz bestehenden Pflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

2Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sinngemäß erfüllen.

(4) 1Abweichend von Abs. 3 darf eine Gesellschaft Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 2 führen, wenn beide Berufsgruppen zusammen mindestens zwei Drittel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und jede der im Namen der Gesellschaft genannten Berufsgruppen mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile hält. 2Die Gesellschaft ist in diesem Fall in dem Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, deren Kammerangehörige innerhalb der Gesellschaft über das größere Gewicht des Kapitals und der Stimmanteile verfügen. 3Bei gleichem Gewicht ist in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer einzutragen, die über den Schutz der Berufsbezeichnung wacht, die im Namen der Gesellschaft an vorderster Stelle steht. 4Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) 1Die zur Deckung der sich aus der Tätigkeit der Gesellschaft ergebenden Haftpflichtgefahren erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) ist für die Dauer der Eintragung in das jeweilige Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrecht zu erhalten. 2Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall beträgt 2 500 000 EUR für Personenschäden und 600 000 EUR für sonstige Schäden. 3Im Hinblick auf das ausschließliche Führen der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 3 im Namen einer Gesellschaft genügt der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die ausschließlich sonstige Schäden umfasst. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 5Zuständige Stelle im Sinn des § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die jeweilige Kammer. 6Diese erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft, soweit diese kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erloschen ist.