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Art. 89 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

3. – Rechte der Beamten → b) – Amtsbezeichnung

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 89 BayBG – Amtsbezeichnung (1)

(1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einem Beamten verliehen werden, der ein solches Amt bekleidet.

(2) Die Staatsregierung setzt die Amtsbezeichnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder sie die Ausübung dieses Rechts nicht anderen Stellen überträgt.

(3) 1Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amts; er darf sie auch außerhalb des Dienstes führen. 2Nach dem Übertritt in ein anderes Amt darf der Beamte die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 und 2) gelten Absatz 4 Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) 1Der Ruhestandsbeamte darf die ihm bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. 2Wird ihm ein neues Amt übertragen, so erhält er die Amtsbezeichnung des neuen Amts; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (Art. 34 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so darf er neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amts mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" führen. 3Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amts, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.

(5) 1Einem entlassenen Beamten kann die oberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. 2Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).