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Art. 88 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Studentenwerke

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 88 BayHSchG – Aufgaben

(1) 1Aufgaben der Studentenwerke sind die wirtschaftliche Förderung und soziale Betreuung der Studierenden der staatlichen Hochschulen, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungsstätten, den Bau und den Betrieb von Studentenwohnheimen und den Betrieb von Verpflegungseinrichtungen sowie die Bereitstellung von Einrichtungen im kulturellen und gesellschaftlichen Bereich; die Studentenwerke sollen im Rahmen ihrer Aufgaben zur Förderung der internationalen Beziehungen beitragen. 2Durch Rechtsverordnung können den Studentenwerken staatliche Aufgaben übertragen werden.

(2) 1Die Einrichtungen der Studentenwerke können auch anderen Personen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies mit der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 vereinbar ist. 2Den Studentenwerken können auch für andere Unterrichtseinrichtungen Aufgaben nach Abs. 1 als eigene Aufgaben oder als Auftragsangelegenheit übertragen werden.

(3) Die Studentenwerke erfüllen ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).