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Art. 88 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 88 AGSG – Leistungsbescheid über Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz

In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, in dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.

Zu Art. 88: Der bisherige Art. 90 wurde Art. 88 durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2).