Art. 88 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern
Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
Art. 88 AGSG – Leistungsbescheid über Kostenbeitrag, Aufwendungs- und Kostenersatz
In einem Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, in dem regelmäßig wiederkehrende Leistungen als Kostenbeitrag, Aufwendungs- oder Kostenersatz gefordert werden, kann zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche auch künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen wegen der dann jeweils fällig werdenden Ansprüche gepfändet und überwiesen werden.
Zu Art. 88: Der bisherige Art. 90 wurde Art. 88 durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2).