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Art. 87 Verf
Verfassung des Landes Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

3. Hauptteil: – Die Staatsorganisation → 3. Abschnitt: – Die Landesregierung

Titel: Verfassung des Landes Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,BB
Gliederungs-Nr.: 100-4
Normtyp: Gesetz

Art. 87 Verf – (Vertrauensfrage)

Findet ein Antrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten an den Landtag, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Landtages, so kann sich der Landtag innerhalb von zwanzig Tagen auflösen, wenn er nicht in dieser Frist mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder eine andere Person in das Amt gewählt hat. Macht der Landtag von diesen Befugnissen keinen Gebrauch, so hat die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident das Recht, den Landtag innerhalb weiterer zwanzig Tage aufzulösen.