Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 87 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Sechster Abschnitt – Die Rechtspflege

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 87 Verf

(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.

(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.