Art. 87 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen
Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Sechster Abschnitt – Die Rechtspflege
Art. 87 Verf
(1) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
(2) Ausnahmegerichte sind unzulässig.
(3) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.