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Art. 87 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 87 EGStGB – Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862), geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 19 wird aufgehoben.

  2. 2.

    In § 35 werden die Worte "mit Strafe bedrohte Handlung begeht," durch die Worte "rechtswidrige Tat begeht, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht," ersetzt.