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Art. 87 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen → Abschnitt III – Gemeinsame Vorschriften für nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 87 BayHSchG – Untersagung, Ordnungswidrigkeiten

(1) 1Das Staatsministerium kann den Betrieb einer Einrichtung untersagen, soweit diese ohne Anerkennung nach Art. 76 oder ohne Feststellung oder Gestattung nach Art. 86

  1. 1.

    Hochschulstudiengänge durchführt,

  2. 2.

    Hochschulprüfungen abnimmt oder

  3. 3.

    akademische Grade verleiht.

2Führt eine Einrichtung, ohne dazu berechtigt zu sein, die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung, die damit verwechselt werden kann, ist vom Staatsministerium die Führung der Bezeichnung zu untersagen. 3Die Führung eines akademischen Grades, der von einer Einrichtung im Sinn des Satzes 1 verliehen wurde, ist untersagt.

(2) Mit Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro kann belegt werden, wer

  1. 1.

    unbefugt die Bezeichnung Universität, Universitätsklinikum, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule, Gesamthochschule oder eine Bezeichnung führt, die damit verwechselt werden kann,

  2. 2.

    eine Einrichtung, die Aufgaben nach Art. 2 Abs. 1 wahrnimmt, ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 errichtet oder betreibt,

  3. 3.

    ohne staatliche Anerkennung nach Art. 76 oder Feststellung oder Gestattung nach Art. 86 Hochschulstudiengänge durchführt, Hochschulprüfungen abnimmt oder akademische Grade oder Bezeichnungen, die akademischen Graden zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht.

(3) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer unbefugt eine Berufsbezeichnung nach Art. 79 Abs. 1 Sätze 5 bis 8 führt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).