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Art. 87 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Wiederaufnahme des förmlichen Disziplinarverfahrens → Abschnitt I – Zulässigkeit der Wiederaufnahme

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 87 BayDO – Zulässigkeit, Wiederaufnahmegründe(1)

(1) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist zulässig gegenüber der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, in der auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs, der Einstellung des Verfahrens oder der Milderung des Urteils, oder in der auf eine andere Disziplinarmaßnahme erkannt worden ist, mit dem Ziel des Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens, wenn

  1. 1.
    Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
  2. 2.
    die Entscheidung auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem Zeugnis oder Gutachten beruht, das vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegeben worden ist,
  3. 3.
    ein gerichtliches Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Disziplinarurteil beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
  4. 4.
    ein Richter oder Beamtenbeisitzer, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, sich in der Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat,
  5. 5.
    bei der Entscheidung ein Richter oder Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für einen gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren.

(2) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch zulässig, wenn ein Gericht rechtskräftig eine Disziplinarmaßnahme verhängt hat, die nach Art und Höhe im Gesetz nicht vorgesehen war.

(3) Als erheblich sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung, die Ziel des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann, zu begründen geeignet sind. Als neu sind Tatsachen und Beweismittel anzusehen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt waren und die nicht früher hätten geltend gemacht werden können. Ergeht nach rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens in einem wegen derselben Tatsachen eingeleiteten Strafverfahren oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.

(4) Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ferner zulässig gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts, in der nicht auf Entfernung aus dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, mit dem Ziel, ein auf eine dieser Disziplinarmaßnahmen lautendes Urteil herbeizuführen, wenn der Beamte nachträglich ein Dienstvergehen glaubhaft eingestanden hat, das im ersten Verfahren nicht festgestellt werden konnte, oder wenn die Voraussetzungen einer der Nummern 1 bis 5 des Absatzes 1 vorliegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).