Art. 86 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
3. Hauptteil – Staatsorganisation → Sechster Abschnitt – Verwaltung
Art. 86 Verf – Öffentliche Verwaltung
(1) Die öffentliche Verwaltung wird durch die Landesregierung, die ihr nachgeordneten Behörden und durch die Träger der Selbstverwaltung ausgeübt.
(2) Der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung werden durch Gesetz geregelt.