Art. 86 Verf
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Verfassung für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
II. Abschnitt – Organe des Volkswillens → 1. – Der Landtag
Art. 86 Verf
Der Landtag verhandelt öffentlich. Auf Antrag von 10 Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung verhandelt.