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Art. 86 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

7. Abschnitt – Die Verwaltung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 86 Verf

(1) In den Gemeinden und Landkreisen muss das Volk eine gewählte Vertretung haben. In kleinen Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

(2) In den Gemeinden wirken die Einwohner an der Selbstverwaltung mit, insbesondere durch Übernahme von Ehrenämtern.

(3) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.