Art. 86 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Gemeindliche Unternehmen
Art. 86 GO – Rechtsformen
Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:
- 1.als Eigenbetrieb,
- 2.als selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
- 3.in den Rechtsformen des Privatrechts.