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Art. 86 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Gemeindewirtschaft → 4. Abschnitt – Gemeindliche Unternehmen

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 86 GO – Rechtsformen

Die Gemeinde kann Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in folgenden Rechtsformen betreiben:

  1. 1.
    als Eigenbetrieb,
  2. 2.
    als selbstständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  3. 3.
    in den Rechtsformen des Privatrechts.