Gesetze

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Art. 86 BayHO
Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung

Titel: Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHO
Gliederungs-Nr.: 630-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 86 BayHO – Inhalt des Vermögensnachweises

Den Inhalt des Vermögensnachweises regelt das für Finanzen zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof.