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Art. 86 BayDO
Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Landesrecht Bayern

Dritter Teil – Disziplinarverfahren → Abschnitt XI – Vorläufige Dienstenthebung

Titel: Bayerische Disziplinarordnung (BayDO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayDO
Gliederungs-Nr.: 2031-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 86 BayDO – Vorläufige Dienstenthebung bei schuldhaftem Fernbleiben(1)

Wird ein Beamter vorläufig des Dienstes enthoben (Art. 80), während er schuldhaft ohne Genehmigung dem Dienst fernbleibt, so dauert der nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) eingetretene Verlust der Bezüge fort. Er endet mit dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seine Amtsgeschäfte aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Einleitungsbehörde festzustellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2006 durch § 22 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665). Zur weiteren Anwendung s.§ 1 Art. 78 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665).