Art. 85 Verf
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt
3. Hauptteil – Staatsorganisation → Fünfter Abschnitt – Rechtspflege
Art. 85 Verf – Gnadenrecht, Amnestie
(1) Das Gnadenrecht wird durch den Ministerpräsidenten ausgeübt. Dieses Recht kann übertragen werden.
(2) Eine Amnestie bedarf eines Gesetzes.