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Art. 83 GG
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Bundesrecht

VIII. – Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Titel: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: GG
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 83 GG – Landeseigene Verwaltung

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.