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Art. 83 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 83 EGStGB – Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen

Die Verordnung gegen Mißstände im Auswanderungswesen vom 14. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 107) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 werden jeweils hinter dem Wort "Schriften" ein Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder andere Darstellungen" eingefügt.

  2. 2.

    Die Überschrift vor § 10 erhält folgende Fassung:

    "IV. Straf- und Bußgeldvorschriften".

  3. 3.

    § 10 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im Eingangssatz werden die Worte "fünf Jahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 2 und 3;

    3. c)

      in den Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Unternehmer" der Beistrich und die Worte "Teilhaber, Vorsteher, Geschäftsführer, Angestellter oder Beauftragter einer Unternehmung" gestrichen.

  4. 4.

    § 11 erhält folgende Fassung:

    "§ 11

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

    1. 1.

      die in § 3 Abs. 1 vorgeschriebene Anzeige unterlässt oder

    2. 2.

      eine nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 verlangte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."