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Art. 83 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen → Abschnitt I – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 83 BayHSchG – Kirchliche Hochschulen

1Das Recht der Kirchen, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen (einschließlich Ordenshochschulen) aus- und fortzubilden, bleibt unberührt. 2Auf diese Hochschulen findet dieser Abschnitt mit Ausnahme des Art. 79 Abs. 2 keine Anwendung; Art. 81 bleibt unberührt. 3Studiengänge, die nicht oder nicht nur die Aus- und Fortbildung von Geistlichen zum Gegenstand haben, können an kirchlichen Hochschulen nur auf Grund staatlicher Anerkennung eingerichtet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).