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Art. 82 LV
Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Hauptteil – Vom Staat und seinen Ordnungen → VII. – Das Finanzwesen

Titel: Verfassung des Landes Baden-Württemberg
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LV
Gliederungs-Nr.: 100
Normtyp: Gesetz

Art. 82 LV

(1) Beschlüsse des Landtags, welche die im Haushaltsplan festgesetzten Ausgaben erhöhen oder neue Ausgaben mit sich bringen, bedürfen der Zustimmung der Regierung. Das Gleiche gilt für Beschlüsse des Landtags, die Einnahmeminderungen mit sich bringen. Die Deckung muss gesichert sein.

(2) Die Regierung kann verlangen, dass der Landtag die Beschlussfassung nach Absatz 1 aussetzt. In diesem Fall hat die Regierung innerhalb von sechs Wochen dem Landtag eine Stellungnahme zuzuleiten.