Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 82 AGSG
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Landesrecht Bayern

Teil 10 – Vorschriften für den Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -

Titel: Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: AGSG
Gliederungs-Nr.: 86-7-A/G
Normtyp: Gesetz

Art. 82 AGSG – Sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für

  1. 1.

    die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,

  2. 2.

    die Leistungen nach § 72 SGB XII,

  3. 3.

    die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII, sofern sie

    1. a)

      in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder

    2. b)

      zugleich mit laufenden Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII oder der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden, und

  4. 4.

    die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern

    1. a)

      sie zugleich mit laufenden oder stationären Leistungen nach Nr. 1 bis 3 oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und

    2. b)

      die laufenden Leistungen nach Nr. 1 bis 3 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen oder die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nicht ausschließlich an Orten, an denen die Leistungsbezieher regelmäßig in einem wesentlichen zeitlichen Umfang tagesstrukturierende oder betreuende Angebote über Tag wahrnehmen

bezogen werden. 2Die sachliche Zuständigkeit schließt Leistungen nach § 74 SGB XII ein, wenn bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen der Sozialhilfe durch einen überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erbringen waren. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII bis zum Tod der leistungsberechtigten Person zu erbringen hatte.

Zu Art. 82: Neugefasst durch G vom 9. 1. 2018 (GVBl S. 2).