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Art. 81 Verf
Verfassung des Freistaates Sachsen
Landesrecht Sachsen

6. Abschnitt – Die Rechtsprechung

Titel: Verfassung des Freistaates Sachsen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,SN
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 81 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Staatsregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf Antrag des obersten Staatsorganes oder anderer Beteiligter,
  2. 2.
    bei Zweifel oder Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Landtages oder auf Antrag der Staatsregierung,
  3. 3.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 das Grundgesetzes ausgesetzt hat,
  4. 4.
    über Verfassungsbeschwerden, die von jeder Person erhoben werden können, die sich durch die öffentliche Gewalt in einem ihrer in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107) verletzt fühlt,
  5. 5.
    in den weiteren in dieser Verfassung ihm zugewiesenen Angelegenheiten,
  6. 6.
    in den ihn durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten

(2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden vom Landtag mit zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren gewählt. Den Vorsitz führt einer der Berufsrichter. Die Mitglieder dürfen weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(4) Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Es kann auch vorsehen, dass Wahlen zum Verfassungsgerichtshof im Abstand von drei Jahren stattfinden und dass die Amtszeit der bei der ersten Wahl zum Verfassungsgerichtshof zu bestellenden Mitglieder sowie der bei vorzeitigem Ausscheiden eines Richters nachgewählten Mitglieder abweichend von Absatz 3 geregelt wird.