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Art. 80b BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

1. – Pflichten der Beamten → g) – Arbeitszeit

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 80b BayBG – Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung (1)

(1) 1Einem Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen,

  1. 1.
    die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen,
  2. 2.
    Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von zwölf Jahren zu gewähren,

wenn er

  1. a)
    mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
  2. b)
    einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt. 2Der Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der Genehmigung einer Beurlaubung gestellt werden. 3Art. 80a Abs. 3 gilt entsprechend. 4Die zuständige Dienstbehörde kann eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf durchschnittlich wöchentlich zehn Stunden ermäßigt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Buchst. a oder b vorliegen und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Während einer Freistellung vom Dienst nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(4) 1Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Dienstbezügen. 2Dies gilt nicht, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 147 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500)
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 141, 142, 143, 144, 145 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500).