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Art. 80 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Vierter Abschnitt – Der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 80 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. 1.
    über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt zu sein,
  2. 2.
    über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen der Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 91 Abs. 1 und 2,
  3. 3.
    über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind, auf deren Antrag,
  4. 4.
    bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Landtags, einer Landtagsfraktion oder der Landesregierung,
  5. 5.
    über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung auf Antrag eines Gerichts, wenn es ein Landesgesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für unvereinbar mit dieser Verfassung hält,
  6. 6.
    über die Zulässigkeit von Volksbegehren nach Artikel 82 Abs. 3 Satz 2,
  7. 7.
    über die Verfassungswidrigkeit des Untersuchungsauftrages nach Artikel 64 Abs. 1 Satz 2,
  8. 8.
    über die Anfechtung der Prüfung der Gültigkeit der Landtagswahl nach Artikel 49 Abs. 3.

(2) Dem Verfassungsgerichtshof können durch Gesetz weitere Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen werden.

(3) Durch Gesetz kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung gemacht, ein besonderes Annahmeverfahren eingeführt und vorgesehen werden, dass unzulässige oder offensichtlich unbegründete Beschwerden durch einen vom Gericht zu bestellenden Ausschuss zurückgewiesen werden können.

(4) Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs Gesetzeskraft haben.

(5) Das Nähere regelt das Gesetz.