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Art. 80 BayHSchG
Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Teil – Nichtstaatliche Hochschulen und sonstige Einrichtungen → Abschnitt I – Nichtstaatliche Hochschulen

Titel: Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayHSchG
Gliederungs-Nr.: 2210-1-1-WK
Normtyp: Gesetz

Art. 80 BayHSchG – Anwendung von Vorschriften für staatliche Hochschulen

(1) Für nichtstaatliche Hochschulen gelten Art. 10 Abs. 4, Art. 41 Abs. 2, Art. 42 bis 51 mit Ausnahme des Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 8, Art. 46 Nr. 4 und Art. 47, 54 bis 58 mit Ausnahme des Art. 57 Abs. 3, Art. 60 bis 62 sowie Art. 64 bis 66 im Rahmen der staatlichen Anerkennung entsprechend.

(2) Soweit nichtstaatliche Hochschulen in kommunaler Trägerschaft oder in der Trägerschaft einer kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts Gebühren für berufsbegleitende Studiengänge nach den Grundsätzen von Art. 71 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie der auf Grund von Abs. 2 Satz 4 erlassenen Rechtsverordnung erheben, kann das Staatsministerium auf Antrag des Trägers die entsprechende Anwendung von Art. 71 Abs. 3 zulassen.

(3) 1Die für nichtstaatliche Hochschulen nach Abs. 1 erforderlichen Regelungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Staatsministerium. 2Die vor dem 1. Oktober 1993 vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft, solange und soweit die erforderlichen Regelungen nicht nach Satz 1 getroffen wurden. 3Nichtstaatliche Hochschulen können zusätzliche Immatrikulationsvoraussetzungen, nicht jedoch von Art. 43 Abs. 1 bis 7 und 9 und Art. 44 sowie Art. 45 abweichende Qualifikationsvoraussetzungen, festlegen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch Artikel 132 Absatz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 128 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414).