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Art. 80 BayBesG
Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Landesrecht Bayern

Teil 3 – Nebenbezüge → Abschnitt 5 – Bezüge für Anwärter und Anwärterinnen

Titel: Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 80 BayBesG – Anrechnung auf die Anwärterbezüge

(1) 1Erhalten der Anwärter oder die Anwärterin eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit sie oder es diese übersteigt. 2Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v.H., in A 5 bis A 8 mindestens 55 v.H., in A 9 bis A 11 mindestens 50 v.H. und ab A 12 mindestens 45 v.H. belassen (Mindestbelassungsbetrag).

(2) Übt ein Anwärter oder eine Anwärterin gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit aus, gilt Art. 5 entsprechend.