Gesetze

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Art. 80 BayBG
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – Rechtliche Stellung der Beamten und Beamtinnen → Abschnitt 4 – Erteilung von Auskünften

Titel: Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 80 BayBG – Auskünfte an die Medien

Auskünfte an die Medien erteilt die Leitung der Behörde oder die von ihr bestimmte Person.