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Art. 7 SchwbBAG
Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbBAG
Gliederungs-Nr.: 871-1/2
Normtyp: Gesetz

Art. 7 SchwbBAG – Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 3 bis 6 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.