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Art. 7 RHG
Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Landesrecht Bayern

I. Teil – Der Bayrische Oberste Rechnungshof

Titel: Gesetz über den Bayerischen Obersten Rechnungshof (Rechnungshofgesetz - RHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: RHG
Gliederungs-Nr.: 630-15-F
Normtyp: Gesetz

Art. 7 RHG – Mitglied kraft Auftrags

(1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seiner Aufgabe nicht nur vorübergehend verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Kollegiums einen Beamten für einen im Voraus festgelegten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Prüfungsgebietsleiters beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. Der Beamte soll den Anforderungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genügen.

(2) Für die Dauer der Beauftragung gilt Art. 6 entsprechend.