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Art. 7 GO
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Landesrecht Bayern

Erster Teil – Wesen und Aufgaben der Gemeinde → 2. Abschnitt – Rechtsstellung und Wirkungskreis

Titel: Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: GO
Gliederungs-Nr.: 2020-1-1-I
Normtyp: Rechtsverordnung

Art. 7 GO – Eigene Angelegenheiten

(1) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinden umfasst alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung).

(2) 1In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handeln die Gemeinden nach eigenem Ermessen. 2Sie sind nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.