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Art. 7 ErbStRRefG
Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ErbStRRefG
Gliederungs-Nr.: 611-8-2-1
Normtyp: Gesetz

Art. 7 ErbStRRefG – Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen

Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) durchzuführen.